Erbrecht
Oberkönig und Partner
ERBRECHT
Das Erbrecht ist sowohl bei der lebzeitigen Nachfolgegestaltung als auch bei allen Themen nach dem Todesfall von Bedeutung. Nicht außer Acht gelassen werden sollte zudem die emotionale Komponente des Erbes. Dieses wird nicht nur häufig zum Anlass genommen, anderweitig begründete familiäre Spannungen aufzuarbeiten; vielmehr sind mit der Zuweisung von Vermögenswerten häufig auch eine Vielzahl von Emotionen verbunden.
Eine Nachfolgegestaltung vor dem Erbfall empfiehlt sich, wenn Sie Ihr Erbe autonom regeln möchten. Bei einer fehlenden oder unzureichenden Nachfolgeregelung richtet sich die Erbfolge strikt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Vorsorgend wird vor allem der Notar im Erbrecht tätig, wobei natürlich auch ein handschriftliches Testament mit anwaltlicher Unterstützung erstellt werden kann. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist dies jedoch meist nicht empfehlenswert.
Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich die oftmals - in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht - ungünstige gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament oder Erbvertrag eintritt, vermeiden und die Nachfolge gezielt steuern.
Handschriftlich kann ein Testament (anders als ein Erbvertrag) wirksam errichtet werden, jedoch weist ein notariell beurkundetes Testament bedeutende Vorteile auf. Es wird durch die fachkundige rechtliche Beratung sichergestellt, dass der tatsächliche Wille des Erblassers richtig und wirksam umgesetzt wird. Durch rechtliche Laien erstellte Testamente sind häufig mehrdeutig, gelegentlich sogar unwirksam. Zudem ersetzt ein notarielles Testament einen Erbschein. Dieser wird zumeist notwendig, wenn Immobilien oder Firmen zum Nachlass gehören oder Bankguthaben vorhanden ist. Die Kosten für einen Erbschein fallen jedenfalls in einer Größenordnung an, die den Kosten eines notariellen Testaments ähnelt. Gerade bei einem Einzeltestament ist ein notarielles Testament meist deutlich günstiger als der sonst nach dem Tod erforderliche Erbschein, für den Gebühren sowohl für den Antrag wie auch für die Erteilung durch das Nachlassgericht erhoben werden.
Ein zwingend notariell zu errichtender Erbvertrag bietet zudem den Vorteil, dass die Zusicherung von Vermögenswerten in bindender Weise erfolgen kann.
Zu empfehlen ist daher, die Erbfolge mit einer professionellen rechtlichen Begleitung durch Erstellung einer letztwilligen Verfügung zu regeln oder schon zu Lebzeiten eine Nachlassverteilung, durch die vorweggenommene Erbfolge unter Berücksichtigung der Versorgungsinteressen des Erblassers (zum Beispiel durch Schenkung von Immobilien und Beteiligungen), vorzunehmen. Flankierend kann sich hier in manchen Fällen ein Pflichtteilsverzicht anbieten, um zu verhindern, dass die pflichtteilsberechtigten Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder, Eltern) die gewünschte Vermögensverteilung nach dem Tod durch die Geltendmachung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche verändern.
Wir werden bezogen auf das Erbe aber nicht nur vorsorgend tätig. Auch nach dem Tod besteht Regelungsbedarf: Gibt es keine notariell beurkundete Nachlassregelung oder möchten die Erben - zum Beispiel aus steuerlichen Gründen - von der angeordneten Erbfolge abweichen, wird ein Erbschein erforderlich. Den hierfür erforderlichen Erbscheinsantrag bereitet der Notar vor und beurkundet sodann die bezogen auf diesen Antrag abzugebende eidesstattliche Versicherung. Möchten die Erben die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge oder den Anordnungen des Erblassers gestalten, ist die Erbausschlagung das Mittel der Wahl. Diese an das Nachlassgericht gerichtete Erklärung wird durch den Notar entworfen, um sodann die Beglaubigung der Unterschrift der Beteiligten vorzunehmen. Die Erbausschlagung ist nicht nur bei überschuldeten Nachlässen oder zerrütteten Familienverhältnissen von Bedeutung: Vielmehr kann man durch die Erbausschlagung - häufig nach Rücksprache mit dem Steuerberater - eine wirtschaftlich sinnvolle Zuordnung von Vermögenswerten innerhalb der Familie erreichen.
Nach dem Tod wird das Erbrecht zunächst relevant bei der Erbauseinandersetzung zwischen Miterben. Sollen hier Immobilien oder Firmen aufgeteilt oder abschließend übertragen werden, bedarf es der notariellen Mitwirkung. Gleiches gilt für Fragen der Nachlassabwicklung, zum Beispiel für die Anmeldung des Todes bzw. der Rechtsnachfolger zum Handels-, Gesellschafts-, und Vereinsregister. Auch bei der Berichtigung der Grundbücher zu den in den Nachlass fallenden Immobilien kann der Notar gerade bei komplexen Fällen unterstützen.
Anwaltlich unterstützen wir Sie jederzeit gerne bei Erbstreitigkeiten. Aufgrund des Eintritts eines Erbfalls stellen sich zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen. Wir beraten Sie bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen, bei der Erbauseinandersetzung und bei der Durchsetzung oder Abwehr erbrechtlicher Ansprüche, vor allem bei Streitigkeiten um den Pflichtteilsanspruch.