Vollmachten und Vorsorge
Oberkönig und Partner
VOLLMACHTEN und VORSORGE
Ist es einer Person selbst nicht möglich - regelmäßig aufgrund des Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls - rechtswirksame Entscheidungen zu treffen, kann ein Vertreter diese Aufgabe übernehmen.
Nach dem Gesetz steht dem Ehepartner nur ein Notvertretungsrecht zu. Er kann also keinesfalls umfassend handeln. Alle weiteren Familienmitglieder oder gar externe Personen sind ohne Vollmacht an der Vertretung gehindert. Daher kann im Notfall die Anordnung einer Betreuung unvermeidbar sein. Mit einer solchen Betreuung ist ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem entstehen Kosten. Entscheidend ist jedoch, dass bei einer Betreuung stets nur vermutet werden kann, wer Ihre Interessen am besten wahrnehmen kann.
Nur eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, die Vertrauenspersonen Ihrer Wahl eigenständig zu bestimmen. Damit diese Vertrauensperson Sie nicht nur in Alltagsfragen vertreten und Ihre Vermögensinteressen wahren kann, sondern auch medizinische Entscheidungen treffen kann, muss die Vollmacht bestimmte medizinische Befugnisse ausdrücklich benennen. Allein dieser Punkt spricht schon für eine fachkundige Gestaltung. Hinzu kommt: Um Entscheidungen über Grundstücke, Unternehmen und gegenüber Banken treffen zu können, muss die Vollmacht jedenfalls notariell beglaubigt sein. Naheliegender ist jedoch die notarielle Beurkundung. Durch sie werden Einwände hinsichtlich der notwendigen Geschäftsfähigkeit, die insbesondere bei älteren Vollmachtgebern angeführt werden, im Voraus so weit wie möglich beseitigt. Ferner ist das Risiko eines Verlustes der Vollmacht ausgeschlossen, da eine Erteilung weiterer Ausfertigungen der beurkundeten Vollmacht möglich ist. Andernfalls führt der Verlust des Originals der Vollmacht zum Verlust der Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten.
Auch jenseits der Vorsorge können Vollmachten - ein entsprechendes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt - hilfreich sein, um rechtliche Prozesse zu gestalten. So kann eine Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft - zum Beispiel den Immobilienverkauf bei einem längeren Auslandsaufenthalt - ebenso hilfreich sein wie für manche die Erteilung einer Generalvollmacht, mit der nicht nur im Vorsorgefall, sondern auch vorab umfassend gehandelt werden kann.
Auch Handlungsvollmachten für Mitarbeiter können im Unternehmen ebenso hilfreich sein wie Gesellschaftervollmachten für bestimmte Entscheidungen auf Gesellschafterebene.